Schiedsgerichtsordnung
Schiedsgerichts und Mediationsstelle der
Deutsch-Griechischen Industrie und Handelskammer
SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
Ι. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 [Anwendungsbereich]
1. Die Bestimmungen der vorliegenden Schiedsgerichtsordnung (SchGO) finden nach Vereinbarung, auf schiedsfähige Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsträgern, Anwendung, unabhängig davon, ob die Parteien des Rechtsstreits Mitglieder der Deutsch Griechischen Handelskammer (DGIHK) sind. Die Anwendung der Regelungen der SchGO setzt das Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien voraus (selbständige oder unselbständige oder aufgrund einer Verweisung), die die Unterwerfung der Streitigkeit dem Schiedsverfahren der SMES zum Gegenstand hat.
2. Unterwirft die Schiedsvereinbarung den Streit der Zuständigkeit des Schiedsgerichts der SMES, so werden die Bestimmungen der vorliegenden SchGO ohne weiteres in die Schiedsvereinbarung als deren Bestandteil inkorporiert und sind für die Parteien bindend.
3. Die vorliegende SchGO findet auf nationale und internationale Schiedsverfahren Anwendung.
Artikel 2 [Definitionen]
1. Schiedsgerichts und Mediationsstelle der DGIHK: SMES
2. Verordnung oder Schiedsgerichtsordnung: Die Schiedsgerichtsordnung (SchGO) der SMES.
3. Schiedsrichterliste: Die Liste der Schiedsrichter der SMES.
4. Schiedsgericht: Das aus einem oder drei Schiedsrichtern bestehende Schiedsorgan.
5.Leiter der SMES: Der/die jeweilige Leiter/Leiterin der Rechtsabteilung der Deutsch-Griechischen Industrie und Handelskammer, der die Aufsicht der SMES innehat. Der Koordinator der Schiedsgerichtsabteilung unterrichtet den Leiter der SMES über den Verlauf des jeweiligen Schiedsverfahrens. Der Leiter der SMES hat Zugriff auf die Daten des jeweils laufenden Verfahrens, unter Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens.
6. Koordinator: Die Person, die die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Regeln dieser SchGO beaufsichtigt und die in dieser SchGO generell und speziell angeführten Aufgaben erfüllt.
7. Sekretariat der SMES: Die zuständige Abteilung, die für die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen sorgt, die sich im Rahmen der Durchführung des Schiedsverfahrens ergeben.
8. Sekretär des Schiedsgerichts: Die Person, die im Rahmen des Schiedsverfahrens die Aufgaben wahrnimmt, die ihm nach den Bestimmungen der vorliegenden SchGO zugewiesen werden.
Artikel 3 [Zustellungen]
1. Die Zustellung oder Bekanntmachung oder Mitteilung sämtlicher Schriftstücke (Dokumente) des Schiedsverfahrens findet an die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten statt, der obligatorisch mit dem Antrag auf Inanspruchnahme des SMES Schiedsverfahrens bestimmt wird. Ändert sich die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten aus jeglichen Grund und dieser informiert das Sekretariat der SMES oder das Schiedsgericht nicht unverzüglich darüber, erfolgt die Zustellung ordnungsgemäß an die eingangs genannte Adresse.
2. Die Zustellung und der Erhalt von Schriftstücken wird aus beweisrechtlichen Gründen mit dem jeweils geeignetsten und zuverlässigsten Verfahren durchgeführt, wie z.B. per Einschreiben, durch persönliche Übergabe durch Boten oder Kurier mit Rückschein, Telefax, elektronische Post (E-Mail) mit Bestätigung oder Zustellung per Gerichtsvollzieher.
Artikel 4 [Verfahrensdauer]
1. Das Schiedsverfahren wird innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten, ab dem Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Abs. 1, durch einen Schiedsspruch beendet.
2. Das Schiedsgericht kann, unter Berücksichtigung der Komplexität des jeweiligen Falles, von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag jeder Partei hin, die Frist zum Abschluss des Verfahrens höchstens um bis zu sechs (6) Monaten verlängern.
ΙΙ. ORGANISATION DES SEKRETARIATS & SCHIEDSRICHTERLISTE
Artikel 5 [Sekretär des Schiedsgerichts]
1. Die Aufgaben des Sekretärs des Schiedsgericht übernimmt ein Jurist oder ein Rechtsassistent, der insbesondere dafür verantwortlich ist, das Sitzungsprotokoll zu führen (Aufnahme und Transkription), die Ausarbeitung der relevanten Dokumente des jeweiligen Schiedsverfahren vorzubereiten, die für das Schiedsverfahren relevanten Schriftsätze und Beweisurkunden anzunehmen und aufzubewahren, die Eintragungen im Schiedsbuch zu aktualisieren, die Zustellung und Bekanntmachung aller Verfahrensunterlagen und Schiedssprüche usw. vorzunehmen.
2. Mit dem Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens entscheidet der Koordinator in Zusammenarbeit mit dem Leiter der SMES über alle Angelegenheiten hinsichtlich der Einrichtung, des Personals und des Betriebs des Sekretariats des Schiedsgerichts, wie z.B. die Auswahl der Person welche die Aufgaben des Sekretärs des jeweiligen Schiedsgerichts wahrnimmt, sowie sämtliche notwendigen Maßnahmen für den ordnungsgemäßen und geordneten Ablauf des Schiedsverfahrens trifft, wie diese in der hiesigen SchGO bestimmt werden. Er kann als Beobachter ohne Stimmrecht an allen Schiedsverfahren teilnehmen.
Artikel 6 [Schiedsrichterliste]
1. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste der SMES ist mit der Aufnahme derselben Person in die Mediatoren Liste der SMES nicht unvereinbar.
2. In die Schiedsrichterliste können Personen aufgenommen werden, die sich im Bereich der Rechtswissenschaften durch Objektivität und Glaubwürdigkeit auszeichnen (griechische oder ausländische Professoren, Rechtsanwälte etc.), sofern Sie die formalen Aufnahmevoraussetzungen des nachfolgenden Absatzes erfüllen.
3. Für die Aufnahme in die Schiedsrichterliste müssen die Antragssteller kumulativ: a) im In oder Ausland in Jura promoviert haben, b) Erfahrung in Schiedsverfahren besitzen (Lehre oder Praxis), c) mindestens zehn (10) Jahre anwaltlicher Berufserfahrung aufweisen, d) die griechische, deutsche und englische oder französische Sprache exzellent beherrschen. In die Schiedsrichterliste können als Schiedsrichter, ungeachtet der Voraussetzungen a) und c) dieses Absatzes, diejenigen eingetragen werden, die der Richterschaft im In oder Ausland angehören oder angehörten.
4. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste ist für all diejenigen möglich, die die nach Absatz 3 (c) erforderlich Berufserfahrung aufweisen, unabhängig davon, ob sie in einer Rechtsanwaltskammer im Inland oder im Ausland eingeschrieben sind oder ehrenamtliche oder pensionierte Rechtsanwälte sind. Die exzellente Kenntnis der griechischen, deutschen, englischen und französischen Sprache wird durch ein Zertifikat oder ein Bachelor und/oder ein Masterstudium nachgewiesen, oder durch andere Nachweise die vom Koordinator im einzelnen Fall entsprechend ausgewertet werden.
5. Die Antragsteller richten ihren Antrag auf Aufnahme an die Schiedsgerichtsabteilung der SMES. Der Koordinator prüft mit allen geeigneten Mitteln ob sämtliche formalen Anforderungen kumulativ erfüllt werden und trägt entweder die Bewerber in die Schiedsrichterliste ein oder lehnt sie ab. Die Antragssteller erhalten diesbezüglich einen positiven oder negativen Bescheid des Koordinators.
6. Nach drei (3) Jahren ab Erstellen der ersten Schiedsrichterliste und in Drei Jahres Turnus, kann der Koordinator in Zusammenarbeit mit dem Leiter der SMES die Schiedsrichterliste überarbeiten, in dem sie z.B. Schiedsrichter aus der Liste löscht und/oder neue in diese aufnimmt. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie in jedem Falle die Evaluierung der Ergebnisse des "Fragebogens über die Zufriedenheit der Parteien des Schiedsverfahrens" der SMES. Nach Ablauf der jeweiligen Drei Jahresfrist kann die SMES von den eingetragenen Schiedsrichtern in die Schiedsrichterliste, eine Gebühr für die Erneuerung ihrer Anmeldung erheben, deren Höhe durch entsprechende Entscheidung der SMES bestimmt wird.
ΙΙΙ. KONSTITUIERUNG DES SCHIEDSGERICHTS
Artikel 7 [Anzahl der Schiedsrichter]
Bei einem Streitwert bis zu 250.000 € besteht das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren haben, aus einem (1) Schiedsrichter. In allen anderen Fällen, sofern keine gegenteilige Parteienvereinbarung besteht, wird das Schiedsgericht aus drei (3) Schiedsrichtern zusammengesetzt.
Artikel 8 [Bestellung der Schiedsrichter]
1. Der oder die Schiedsrichter müssen von der jeweils geltenden Schiedsrichterliste der SMES benannt werden.
2. Besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter und wurde dieser nicht durch die Schiedsvereinbarung benannt, benennen die Parteien einen Schiedsrichter innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Beginn des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Abs. 1 aus der Schiedsrichterliste.
3. Soweit das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht und die Schiedsrichter nicht durch die Schiedsvereinbarung benannt wurden, benennt jede Partei einen Schiedsrichter innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Beginn des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Abs. 1 aus der Schiedsrichterliste.
4. Der dritte Schiedsrichter (Obmann), welcher die Funktion des Vorsitzenden innehat, wird von der Schiedsrichterliste innerhalb von fünfzehn (15) Tagen ab Benennung der zwei Schiedsrichter des Kollegialschiedsgerichts benannt. Die Schiedsrichter unterrichten das Sekretariat der SMES über die Benennung des dritten Schiedsrichters (Obmannes) mit.
5. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, benennen mehrere Kläger gemeinsam einen Schiedsrichter mit Einreichung der Schiedsklage. Das gleiche gilt auch für mehrere Beklagte, die mit Einreichung der Antwort/Widerklage gemeinsam einen Schiedsrichter benennen.
6. Ist die Benennung eines Schiedsrichters in den Fällen der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels nicht möglich, so wird dieser unverzüglich von der Schiedsrichterliste durch Entscheid des Koordinators benannt, welche vom Leiter der SMES bestätigt wird.
7. Die Annahme des Schiedsrichteramts erfolgt innerhalb von fünf (5) Tagen ab der Benennung, mit einer Mitteilung an das Sekretariat der SMES, welches die Parteien über die Annahme oder Nichtannahme der Benennung des Schiedsrichters unterrichtet. Falls der Schiedsrichter aus einem beliebigen Grund das Amt nicht fristgerecht annimmt, wird vermutet dass er als Schiedsrichter nicht benannt wurde und Absatz 6 dieses Artikels wird angewandt.
8. Die Mitteilungen dieses Artikels erfolgen nach einem der in Artikel 3 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 9 [Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter]
1. Die Schiedsrichter müssen gegenüber allen Teilnehmern des Schiedsverfahrens unabhängig, unparteiisch und neutral sein. Der vorgeschlagene Schiedsrichter muss persönlich unmittelbar die Parteien unterrichten, wenn z.B. seinerseits ein Interessenkonflikt in Bezug auf den von ihm zu entscheidenden Fall besteht.
2. Die Schiedsrichter unterzeichnen mit der Annahme des Schiedsrichteramtes eine Erklärung bezüglich ihrer Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und den nichtvorliegen von Interessenkonflikten. Diese Erklärung ist mit einem in Artikels 3 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren an das Sekretariat der SMES zu richten.
3. Unterzeichnet der Schiedsrichter die obige Erklärung aus einem beliebigen Grund nicht, steht dies der Ablehnung der Ernennung gleich.
Artikel 10 [Vertraulichkeit]
Die Schiedsrichter, der Sekretär des Schiedsgerichts, die Parteien und die Kammer, einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfen, sind verpflichtet absolute Verschwiegenheit in jedem Stadium des Schiedsverfahrens zu bewahren, insbesondere über den Gegenstand des Rechtsstreits, die Zeugen, die Sachverständige, die Beweise, sowie auch aller weiteren Informationen, die sie im Rahmen des jeweiligen Schiedsverfahrens erfahren. Falls das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, so ist diese nicht öffentlich.
Artikel 11 [Ersatz eines Schiedsrichters]
1. Ein Schiedsrichter wird falls er nicht in der Lage ist, seine Aufgaben aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuüben, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Rücktritts oder wegen Todes, ersetzt. Ein Schiedsrichter wird ebenfalls ersetzt, wenn die Grundsätze der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit verletzt werden oder ein Interessenkonflikt hinsichtlich seiner Person vorliegt.
2. In den Fällen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann jede Partei einen begründeten Antrag beim Koordinator einreichen, der innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen nach Antragsstellung, und nach Anhörung der anderen Partei, die Begründetheit des Antrags überprüft und diesen ablehnt oder ihn stattgibt.
3. Handelt es sich im Falle des Absatzes 1 um einen Einzelschiedsrichter, so wählen die Parteien gemeinsam aus der Schiedsrichterliste einen Ersatzschiedsrichter innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab Einstellung der Aufgaben des Schiedsrichters aus. Handelt es sich im Falle des Absatzes 1 um ein dreiköpfiges Schiedsgericht, so wählt diejenige Partei, deren Schiedsrichter ersetzt werden soll, innerhalb von zehn (10) Tagen ab Einstellung der Aufgaben des Schiedsrichters den Ersatzschiedsrichter aus der Schiedsrichterliste aus. Für weitere Einzelheiten des Verfahrens (Annahmeerklärung, Mitteilungen etc.) sind die Bestimmungen des Artikels 8 entsprechend anzuwenden.
4. Nach der Ersetzung des Schiedsrichters bestimmt das Schiedsgericht in neuer Besetzung, ob das konkrete Schiedsverfahren weitergeführt oder von Beginn an wiederholt wird. Falls ein Einzelschiedsrichter ersetzt wird, so ist das Schiedsverfahren zwingend von Anfang zu wiederholen.
Artikel 12 [Haftungsausschluss]
Die Schiedsrichter und die Organe des Artikels 2 haften bei Erfüllung ihrer Tätigkeit lediglich für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
ΙV. GANG DES SCHIEDSVERFAHRENS
Artikel 13 [Regeln für die Durchführung des Schiedsverfahrens]
1. Das Schiedsverfahren wird von dem Schiedsgericht auf der Grundlage der Parteivereinbarung, den Bestimmungen dieser SchGO, und falls eine Frage nicht speziell von ihr geregelt wird, auf der Grundlage der Bestimmungen des griechischen Rechts durchgeführt.
2. Während des Schiedsverfahrens wird der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und der Gleichheit der Parteien eingehalten; jeder Partei ist Gelegenheit zur umfassenden Darlegung ihres Standpunktes zu geben.
Artikel 14 [Verfahrensort und Verfahrenssprache]
1. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist der Ort des Schiedsverfahrens Athen. Das Schiedsverfahren findet in Räumlichkeiten statt, die durch das Schiedsgericht bestimmt werden.
2. Wenn sich die Parteien nicht auf die Sprache des Schiedsverfahrens geeinigt haben, wird diese durch das Schiedsgericht festgelegt.
Artikel 15 [Zuständigkeit des Schiedsgerichts]
1. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit, sowie über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Zu diesem Zweck ist eine Schiedsklausel, die Bestandteil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Bestimmungen des Vertrags unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Entscheidet das Schiedsgericht, daß der Vertrag nichtig ist, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Schiedsklausel
2. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie liege außerhalb der Befugnisse, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
3. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 2 als Vorfrage oder in einem Schiedsspruch zur Sache entscheiden. Bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit als Vorfrage, so wird das Schiedsverfahren fortgesetzt und es ergeht ein Schiedsspruch zur Sache, welcher die Vorfrage als dessen Bestandteil beinhaltet. Die Entscheidung hinsichtlich der Vorfrage kann nur als Inhalt des Schiedsspruchs zur Sache nach den Vorschiften und dem Verfahren über die Aufhebungsklage angefochten werden.
Artikel 16 [Anzuwendendes Recht]
1. Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreites für anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
2. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, welches das von ihm für anwendbar erachtete Kollisionsrecht bestimmt.
3. Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (als amiable compositeur) zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
4. In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags zu entscheiden und die auf den konkreten Fall anwendbaren Handelsbräuche zu berücksichtigen.
Artikel 17 [Prozessvertreter]
Die Parteien können im Schiedsverfahren persönlich oder durch Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände ihrer Wahl vertreten lassen, wobei jede Partei deren Kosten zu tragen hat.
Artikel 18 [Einleitung des Schiedsverfahrens – Klage, Erwiderung, Widerklage]
1. Das Schiedsverfahren beginnt mit der Zustellung des Klägerantrags an die beklagte Partei.
2. Der Klägerantrag wird am Sitz der Deutsch-Griechischen Industrie und Handelskammer (Dorileou 10-12, 115 21 Athen) eingereicht und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) Bezeichnung der Parteien (Vor und Nachname bzw. Firmennamen) mit ihren Kontaktdaten (Adresse, Mobil und Festnetznummer, Fax, E-Mail),
b) eine beglaubigte Kopie der Schiedsvereinbarung,
c) Einen bestimmten Antrag,
d) Beschreibung des Sachverhalts, auf denen der Klägerantrag beruht,
e) Angaben bezüglich des Beweismaterials oder generell der Beweise. Falls es sich um Urkunden als Beweise handelt, diese in beglaubigter Abschrift,
f) Angaben zur Höhe des Streitwertes,
g) Ernennung eines Schiedsrichters, wenn es sich nicht um einen Einzelschiedsrichter handelt,
h) Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten in der Präfektur Attika sowie dessen Kontaktdaten (Adresse, Mobil und Festnetznummer, Fax, E-Mail),
i) Schriftliche Vollmacht mit Beglaubigung der Unterschrift, die den Rechtsanwalt bzw. den Rechtsbeistand legitimiert.
3. Der Antrag ist vom Kläger in drei (3) Ausfertigungen einzureichen, sofern das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter besteht, und in fünf (5) Ausfertigungen, falls das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht.
4. Ist der Antrag unvollständig oder irrig, so kann das Sekretariat der SMES dem Kläger eine angemessene Frist setzen, um den ursprünglichen Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen.
5. Der Klägerantrag wird unverzüglich der anderen Partei mit einem der in Artikel 3 Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zugestellt, soweit der Antragssteller vorher: a) die Verfahrensgebühr gemäß Artikel 28 SchGO und b) die Vorauszahlung gemäß Artikel 32 SchGO bezahlt hat.
6. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Zustellung des Klägerantrags hat der Beklagte die Möglichkeit den Klägerantrag zu erwidern oder eine Widerklage einzureichen, welche mindestens die Angaben des Abs. 2 dieses Artikels zu enthalten hat.
7. Mit Einreichung der Klageerwiderung / Widerklage ist der Beklagte verpflichtet, die Verfahrensgebühr des Artikels 28 zu zahlen.
Artikel 19 [Säumnis]
1. Hat der Beklagte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist des Artikels 18 Abs. 6 reagiert, so kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren ungehindert weiterführen.
2. Sollte eine der Parteien, die zur mündlichen Anhörung geladen ist oder zum Beibringen von Beweismaterial innerhalb einer bestimmten Frist aufgerufen ist, diese Anforderungen nicht erfüllen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch auf der Grundlage der bereits vorhandenen Beweise erlassen.
3. Das Schiedsgericht kann nach billigem Ermessen entscheiden, ob die Säumnis begründet ist oder nicht.
4. Diejenige Partei, die sich weigert oder es unterlässt, am Schiedsverfahren teilzunehmen, ist auf jeden Fall vollständig über den Verfahrensverlauf durch die Mitteilung sämtlicher Dokumente, wie z.B. vorläufiger Entscheidungen, Bekanntmachungen, Ladungen etc., zu unterrichten.
Artikel 20 [Mündliche Verhandlung]
1. Das Schiedsgericht ordnet die mündliche Anhörung von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien an, falls dies für die Lösung des Falls geeignet und sinnvoll erscheint.
2. Die Parteien sind über die mündliche Verhandlung mindestens zehn (10) Tage vor dem anberaumten Termin zu informieren.
3. Die Parteien können persönlich an der Sitzung teilnehmen oder, falls das Schiedsgericht ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet hat, durch ihre Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände.
4. Das Schiedsgericht entscheidet, wie viele Zeugen während der mündlichen Verhandlung anzuhören sind und gibt jeder Partei, die Möglichkeit die gleiche Anzahl von Zeugen zu befragen. Eine bereits anberaumte mündliche Anhörung kann nur aus wichtigem Grund aufgrund einer begründeten Entscheidung des Schiedsgerichts verschoben werden.
5. In allen mündlichen Anhörungen nimmt der Sekretär des Schiedsgerichts per Tonband ein Sitzungsprotokoll auf, das transkribiert und entsprechend von dem oder den Schiedsrichter/n unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Sitzungsprotokolls wird den Parteien übersandt.
Artikel 21 [Beweiserhebung]
1. Die Beweisaufnahme wird durch das Schiedsgericht aufgrund der Parteivorträge oder von Amts wegen bestellt.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen: die Beibringung von Dokumenten, (schriftliche oder mündliche) Zeugenaussagen, die Einnahme eines Augenscheins oder einholen eines Sachverständigengutachtens, sowie auch jede andere Beweisart die für notwendig und angemessen erachtet wird, um die Streitigkeit beizulegen.
3. Die Parteien können jedes beliebige nach ihrer Auffassung geeignete Beweismittel beibringen. Das Schiedsgericht bewertet und beurteilt alle Beweismittel frei.
4. Die Beweisaufnahme kann in den Fällen eines dreiköpfigen Schiedsgerichts einem der Schiedsrichter zugewiesen werden.
Artikel 22 [Sachverständige]
1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann das Schiedsgericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, ein Sachverständigengutachten bei einer natürlichen oder juristischen Person, die über Spezialerfahrung und Fachwissen auf einem bestimmten Gebiet der Kunst oder der Wissenschaft verfügt, bestellen.
2. Innerhalb von dreißig (30) Tagen, ab dem Tag der Annahme der Bestellung, übergibt der Sachverständige dem Schiedsgericht seinen Sachverständigenbericht (Gutachten). Das Schiedsgericht kann diese Frist jedenfalls in Ausnahmefällen, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und der Komplexität des jeweiligen Falles im Hinblick auf das angeforderte Sachverständigengutachten, verlängern.
Artikel 23 [Einstweilliger Rechtsschutz]
1. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, diejenigen einstweiligen Maßnahmen anordnen, die es im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand für erforderlich hält, unabhängig davon, ob es sich um eine nationales oder internationales Schiedsverfahren handelt.
2. Das Schiedsgericht kann die Anordnung der obigen Maßnahmen von Sicherheitsleistungen abhängig machen.
V. DER SCHIEDSSPRUCH
Artikel 24 [Schiedsspruch]
1. Handelt es sich um ein dreiköpfiges Schiedsgericht so wird das Schiedsverfahren mit dem Erlass des Schiedsspruchs abgeschlossen, der mit Stimmenmehrheit der Schiedsrichter gefasst wird. Falls eine Mehrheitsentscheidung nicht möglich ist (weil z. B. jedes Mitglied des Schiedsgerichts eine abweichende Meinung folgt), setzt sich die begründete Meinung des dritten Schiedsrichters (Obmanns) durch. Gegen den Schiedsspruch kann kein Rechtmittel eingelegt werden.
2. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter eigenhändig zu unterschreiben.
3. Im Falle einer Weigerung oder Verhinderung eines der Schiedsrichter den erlassenen Schiedsspruch zu unterzeichnen, so wird im selbigem Schiedsspruch seine Teilnahme am Schiedsverfahren bescheinigt und zugleich explizit auf seine Weigerung oder Verhinderung bezüglich der Unterzeichnung verwiesen.
Artikel 25 [Inhalt des Schiedsspruchs]
1. Der Schiedsspruch beinhaltet:
a) Name des Schiedsrichters / der Schiedsrichter,
b) Namen der Teilnehmer des Schiedsverfahrens (Parteien, Rechtsbeistände etc.),
c) Ort und Datum des Schiedsspruchs-Erlasses,
d) Hinweis auf die Schiedsvereinbarung,
e) Begründung,
f) Tenor,
g) Endgültige Festlegung der Schiedsrichtervergütung, sowie auch die endgültige Festlegung der Kosten des Schiedsverfahrens,
h) Eigenhändige Unterschrift des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter.
2. Die Parteien können vereinbaren, dass der Schiedsspruch keine Begründung enthalten soll und sich auf die Schiedsvereinbarung und den Wortlaut des Tenors beschränkt.
Artikel 26 [Vergleich]
1. In jedem Stadium des Schiedsverfahrens und vor Erlass des Schiedsspruchs haben die Parteien die Möglichkeit einen Vergleich schließen. Auf Antrag der Parteien kann der obige Vergleich in Form eines Schiedsspruchs festgeschrieben werden.
2. In den Fällen des vorstehenden Absatzes gilt hinsichtlich der Schiedsrichtervergütung die in Artikel 29 Abs. 5 bestimmte Regelung.
Artikel 27 [Zustellung des Schiedsspruchs]
1. Nach Erlass des Schiedsspruchs wird die Entscheidung vom Sekretär des Schiedsgerichts unverzüglich den Parteien zugestellt und eine Kopie des Schiedsspruchs im Archiv für Schiedssprüche der SMES hinterlegt. Der Schiedsspruch wird vom Sekretär des Schiedsgerichts an das erstinstanzliche Gericht des Bezirks hinterlegt indem der Schiedsspruch ergangen ist, jedoch nur wenn diesbezüglich eine Parteivereinbarung vorliegt.
2. Die Veröffentlichung des Schiedsspruchs in Massenmedien ist ohne die vorherige gemeinsame Zustimmung der beteiligten Parteien des Schiedsverfahrens untersagt. Falls die Parteien der Veröffentlichung des Schiedsspruchs in der Fachpresse oder anderswo zustimmen, sind in jeden Fall die Namen der Parteien, der Schiedsrichter, der verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwälte, wie auch alle Angaben die die Teilnehmer am Schiedsverfahren oder den Streitgegenstand offenbaren oder identifizieren könnten, zu entfernen.
3. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann der Koordinator statistische Daten über vor die SMES gebrachte Streitigkeiten in jedem seinerseits als angemessen erachtetes Massenmedium bekanntgeben und veröffentlichen.
VI. SCHIEDSRICHTERVERGÜTUNG UND VERFAHRENSKOSTEN
Artikel 28 [Verfahrensgebühr]
1. Bei Einreichung des Antrags gemäß Artikel 18 Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet, die Verfahrensgebühr, wie diese aus Anhang II hervorgeht, an das Sekretariat der SMES zu zahlen. Anhang II ist integraler Bestandteil dieser SchGO. Das Obige gilt auch für den Beklagten gemäß Artikel 18 Abs. 6.
2. Die Verfahrensgebühr ist vollständig an die Kammer (DGIHK) zu entrichten und fällt unabhängig vom Ausgang des Schiedsverfahrens an (Vergleich, Klagerücknahme etc.). Sie wird nicht zurückerstattet.
Artikel 29 [Schiedsrichterhonorar]
1. Die Schiedsrichterhonorare werden, gemäß der bei Beginn des jeweiligen Schiedsverfahrens geltenden Honorartabelle des Anhangs I, die integraler Bestandteil dieser SchGO ist, prozentual auf der Basis des Streitgegenstandes errechnet. Für die Berechnung des Streitgegenstandes wird nur das Kapital berücksichtigt, es sei denn, die Zinsen übersteigen diesen Betrag, so dass in diesem Fall die Höhe der Zinsen zu berücksichtigen ist.
2. Falls der Streitgegenstand den Betrag von 250.000 € überschreitet und die Parteien die Streitbeilegung durch einen einzigen Schiedsrichter vereinbart haben, geht sein Honorar aus der Honorartabelle des Anhangs I hervor. Die Vergütung des Schiedsrichters ist nur für den überschüssigen Betrag, der sich aus der Überschreitung des obigen Streitgegenstandes ergibt, um 1/3 zu reduzieren.
3. Ist der Streitgegenstand nicht in Geld bezifferbar, wird dessen Höhe durch Entscheid des Koordinators bestimmt, wobei dieser nach billigem Ermessen die spezifischen Umstände und die Komplexität des jeweiligen Falles zu berücksichtigen hat.
4. Die Parteien können die Auf und Verteilung des Schiedsrichterhonorars oder der Schiedsrichterhonorare vereinbaren.
5. Falls keine Parteivereinbarung hinsichtlich des Schiedsrichterhonorars oder der Schiedsrichterhonorare besteht, so sind diese vollständig vom Kläger zu tragen. Das Schiedsgericht kann am Ende des Schiedsverfahrens, abweichend vom ersten Satz dieses Paragraphs und unter Berücksichtigung des Ausgangs des Schiedsverfahrens, das Schiedsrichterhonorar oder die Schiedsrichterhonorare im Rahmen des Schiedsspruchs anders aufteilen, indem es den Beklagten dazu verurteilt, dem Kläger die Honorare insgesamt oder Teilweise auszuzahlen.
6. Wird das Schiedsverfahren aus irgendeinem Grund nicht abgeschlossen, so ist das Schiedsgericht befugt nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände der Angelegenheit und dem Umfang seines Aufwandes, die Honorare des Abs. 8 dieses Artikels zu reduzieren.
7. Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens zustande, so kann das Schiedsgericht nach billigem Ermessen die Honorare des Abs. 8 dieses Artikels reduzieren.
8. Dass aufgrund des Streitgegenstandes für jede Streitigkeit die vor das Schiedsgericht der SMES gebracht wird zu zahlende Honorar, wird wie folgt aufgeteilt: a) 70% für den Schiedsrichter, sofern es sich um ein Einzelschiedsgericht handelt und b) 30 % für den Obmann und 20% für jeden Schiedsrichter, sofern es sich um eine dreiköpfiges Schiedsgericht handelt. Der verbleibende Prozentsatz der Honorare ist an die Handelskammer (DGIHK) abzuführen.
9. In den Vergütungen des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter gemäß Anhang I ist die Mehrwertsteuer (MwSt.), welche der Antragsteller im vollem Umfang zu tragen hat, nicht enthalten, es sei denn, es besteht eine anderweitige Parteivereinbarung oder das Schiedsgericht entscheidet diesbezüglich anderweitig. Die Handelskammer (DGIHK) bestimmt wo die Schiedsrichterhonorare ausbezahlt werden.
Artikel 30 [Verfahrenskosten]
1. Die sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens, mit Ausnahme der Schiedsrichterhonorare des Artikels 29, insbesondere das Honorar des Sekretärs des Schiedsgerichts, die Reise und Unterkunftskosten der Schiedsrichter, die Reisekosten und Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Stenografen, Techniker (Audio), die Kosten für Telekommunikation, Räumlichkeiten des Schiedsverfahren und Übersetzungen von Dokumenten, sowie die Kosten für Zustellung jeder Art von Urkunden, werden durch das Schiedsgericht im Schiedsspruch bestimmt.
2. Der unterlegenen Partei wird vom Schiedsgericht die Zahlung sämtlicher Verfahrenskosten, wie diese indiziell in Absatz 1 dieses Artikels bestimmt werden, auferlegt, es sei denn, es gibt diesbezüglich eine anderweitige Parteivereinbarung. In jedem Fall kann das Schiedsgericht nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, die Kosten des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien prozentual aufteilen.
Artikel 31 [Vorauszahlungen]
1. Der Kläger hat mit Einreichung seines Antrags beim Sekretariat der SMES 30% der Schiedsrichterhonorare zu zahlen.
2. Das Schiedsgericht setzt nach seiner Konstituierung nach freiem Ermessen, eine entsprechende Frist zur Zahlung der restlichen 70% der Schiedsrichterhonorare fest und kann gleichzeitig eine Anzahl von Raten im Hinblick auf die Zahlung des restlichen Betrags ansetzen.
3. Das Schiedsgericht kann die Einleitung des Verfahrens meiden oder dieses unterbrechen bis der Kläger die restlichen 70% der Schiedsrichterhonorare in voller Höhe oder die jedes Mal dazu bestimmte Rate ausgleicht.
4. Ist der Streitgegenstand noch nicht beziffert oder ist dieser falsch beziffert worden, so ist für deren Bestimmung oder Korrektur der Koordinator zuständig. Dieser stellt dem Kläger eine vorläufige Tabelle mit den geschätzten Honorarkosten gemäß Anhang I, unter Angabe einer entsprechenden Zahlungsfrist, zu.
5. Kann der Streitgegenstand nicht in Geld beziffert werden, so wird dieser durch Beschluss des Koordinators bestimmt. Diesbezüglich handelt der Koordinator nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und der Komplexität des Einzelfalles.
6. Bis zur Einzahlung des Honorars des Abs. 1, wie dieses gemäß entsprechender Honorartabelle errechnet wird (Anhang I), ist das Schiedsverfahren auszusetzen.
Artikel 32 [Zahlung der Verfahrenskosten]
1. Vor Erlass des Schiedsspruchs informiert das Schiedsgericht mit Zustellung einer endgültigen Kostentabelle die Parteien über die ausstehenden Kosten des Schiedsverfahrens.
2. Das Schiedsgericht kann die Verkündigung des Schiedsspruchs meiden bzw. vorenthalten und ebenso sämtliche eingereichten Urkunden zurückbehalten, bis die Kosten des Schiedsverfahrens in vollem Umfang von den Parteien beglichen werden.
3. Gleicht die eine Partei ihre Verfahrenskosten nicht aus, so kann dies die andere Partei übernehmen, um das Schiedsverfahren zum Abschluss zu bringen. Die Kostenübernahme wird bei der Aufteilung der Verfahrenskosten vom Schiedsgericht im Rahmen des zu erlassenden Schiedsspruchs berücksichtigt.
ANHANG Ι: HONORARTABELLE*
1. Bei einem Streitwert von 10.000 €, beträgt die Mindestvergütung 2.000 €
2. Für die nächsten 0 bis 15.000 € - zusätzlich 9 % dieses Stufenbetrages
3. Für die nächsten 0 bis 20.000 € - zusätzlich 8 % dieses Stufenbetrages
4. Für die nächsten 0 bis 25.000 € - zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages
5. Für die nächsten 0 bis 30.000 € - zusätzlich 6 % dieses Stufenbetrages
6. Für die nächsten 0 bis 150.000 € - zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages
7. Für die nächsten 0 bis 650.000 € - zusätzlich 7 % dieses Stufenbetrages
8. Für die nächsten 0 bis 1.000.000 € - zusätzlich 5 % dieses Stufenbetrages
9. Für die nächsten 0 bis 2.000.000 € - zusätzlich 4 % dieses Stufenbetrages
10. Für die nächsten 0 bis 3.000.000 € - zusätzlich 2 % dieses Stufenbetrages
11. Für die nächsten 0 bis 5.000.000 € - zusätzlich 0,50 % dieses Stufenbetrages
12. Für die nächsten 10.000.000 € und darüber hinaus - zusätzlich 0,25 % dieses Stufenbetrages
* In den oben genannten Beträgen ist keine Mehrwertsteuer enthalten
ANHANG ΙΙ: VERFAHRENSGEBÜHR*
Streitwert - Verfahrensgebühr
1. Von 0,01 bis 25.000 € - 1.000 €
2. Von 25.000,01 bis 50.000 € - 1.500 €
3. Von 50.000,01 bis 100.000 € - 2.000 €
4. Von 100.000,01 bis 150.000 € - 2.500 €
5. Von 150.000,01 bis 250.000 € - 3.000 €
6. Von 250.000,01 bis 500.000 € - 4.000 €
7. Von 500.000,01 bis 1.000.000 € - 6.000 €
8. Von 1.000.000,01 bis 2.000.000 € - 8.000 €
9. Von 2.000.000,01 bis 5.000.000 Euro - 10.000 €
10. Von 5.000.000,01 bis 10.000.000 € - 15.000 €
11. Von 10.000.000 € und darüber hinaus - 20.000 €
* In den oben genannten Beträgen ist keine Mehrwertsteuer enthalten