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    “Vertraulichkeit und Neutralität„
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    “Urteilsvermögen und zügige
    Streitbeilegung„
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    “Kreativität und
    Interessensausgleich„
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    “Effektivität und Stringenz„

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Login für Schiedsrichter / Mediatoren

Mediationsordnung

Präambel
Ι. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Deutsch-Griechische Industrie und Handelskammer hat als die offizielle Vertretung der deutschen Wirtschaft in Griechenland hat die Aufgabe, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und Griechenland zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe gehört es u.a. auch, Dienstleistungen mit dem Ziel der Streitbeilegung zwischen Unternehmen und/oder natürlichen Personen, die am bilateralen Wirtschaftsverkehr beteiligt sind, zur Verfügung zu stellen. Die Gründung der Schiedsgerichts und Mediationsstelle (SMES) dient obigem Zweck, da sie natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsträgern, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Kammer sind, die Möglichkeit bietet, durch alternative Verfahren, in concreto durch Mediations und Schiedsverfahren, oder auch der Kombination von beiden, ihre Streitigkeiten aussergerichtlich beizulegen. Die Abteilung Mediation der SMES trägt für die Schaffung derjenigen Voraussetzungen Sorge, welche auf der Grundlage der vorliegenden Mediationsordnung Mediationsverfahren zu einem positiven Ergebnis führen, unabhängig davon, ob die Beteiligten ihren Wohnort oder Sitz im In oder Ausland haben. Die aussergerichtliche Streitbeilegung nach Massgabe der beiderseitigen Parteiinteressen ist das Ziel des Mediationsverfahrens dieses Regulativs, zu dessen Erreichen die nach den Vorschriften des Gesetzes 3898/2010 über die „Mediation in Zivil und Handelssachen“ zertifizierten Mediatoren der MediatorenListe der SMES beitragen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 [Anwendungsbereich]
(1) Die Bestimmungen der vorliegenden Mediationsordnung finden nach Vereinbarung auf wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Rechtsträgern, die nach den Vorschriften des Art. 2 des Gesetzes 3898/2010 Verfügungsgewalt über den Streitgegenstand besitzen, Anwendung, unabhängig davon, ob die Beteiligten des Rechtsstreits Mitglieder der Deutsch-Griechischen Handelskammer sind.
(2) Die Anwendung der Regelungen dieser Mediationsordnung setzt den Abschluss einer Mediationsvereinbarung der SMES zwischen den Beteiligten, dem Mediator und der SMES voraus. Der Vertrag zur Durchführung eines Mediationsverfahrens unter der Aufsicht der SMES (Mediationsvereinbarung SMES) bedarf nach den Bestimmungen des Artikels 7 Paragraph 6 dieses Regulativs stets der Schriftform. Als schriftlich abgeschlossen gilt auch diejenige Vereinbarung, die durch von den jeweiligen Beteiligten unterzeichneten Briefwechsel, unterzeichnete Telefaxe sowie per e-mail zustande kommt.
(3) Die vorliegende Mediationsordnung findet auch auf Verträge Anwendung, in denen eine Mediationsklausel für zukünftige Streitigkeiten vereinbart worden ist. Anhang 1 dieser Verfahrensordnung enthält eine solche Muster-Mediationsklausel. In diesem Fall ist vor Beginn des Mediationsverfahrens die Klausel durch den Vertrag zur Durchführung der Mediation nach Artikel 1 Paragraph 2 dieses Regulativs zu bestätigen.
 
Artikel 2 [Definitionen]
In der vorliegenden Mediationsordnung gelten im Sinne einer besseren Lesbarkeit die gewählten personenbezogenen Bezeichnungen (Beteiligter, Mediator, Koordinator, Leiter der SMES etc.) ausdrücklich für beide Geschlechter.
(1) Schiedsgerichts und Mediationsstelle der DGIHK : SMES
(2) Verfahrensordnung oder Mediationsordnung: Die Mediationsordnung der Schiedsgerichts und Mediationsstelle der Deutsch-Griechischen Industrie und Handelskammer (Mo).
(3) MediatorenListe: MediatorenListe der SMES.
(4) Mediator: Derjenige Dritte, den die Beteiligten aus der MediatorenListe auswählen oder der, sofern die Beteiligten dies wünschen, auf Empfehlung des Koordinators für Mediation benannt wird, damit er das Mediationsverfahren auf geeignete, effiziente und unparteiische Art und Weise unter der Aufsicht der SMES  und im Rahmen dieses Regulativs durchführt.
Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben, wird nur ein Mediator bestimmt. Der Mediator kann von weiteren Personen (Assistenten oder Mediatoren in der Ausbildung oder Angestellten der SMES) unterstützt werden, die den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung unterliegen.
(5) Koordinator: Die Person, die die Beteiligten bei den die Durchführung des Mediationsverfahrens betreffenden Themen berät und unterstützt. Ausserdem trifft sie die Auswahl des Mediators, sofern dies von den Beteiligten gewünscht wird. Sie muss als Mediator nach den Bestimmungen des Gesetzes 3898/2010 akkreditiert sein, ist durch die Bestimmungen der vorliegenden Verfahrensordnung gebunden, und sichert vor der Durchführung eines jeden Mediationsverfahrens schriftlich die Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens zu. Ausserdem beaufsichtigt sie die vollständige Umsetzung und Durchsetzung der Regeln dieser Mediationsordnung und nimmt die darin generell und speziell aufgeführten Aufgaben wahr.
(6) Leiter der SMES: Der jeweilige Leiter der Rechtsabteilung der Deutsch-Griechischen Industrie und Handelskammer, der die Aufsicht der SMES innehat. Der Koordinator unterrichtet den Leiter der SMES über den Verlauf des jeweiligen Mediationsverfahrens. Der Leiter der SMES hat auf die Daten des jeweils laufenden Verfahrens unter Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens Zugriff.
(7) Sekretariat der SMES: Die zuständige Abteilung, die für die Umsetzung der verfahrensrechtlichen Anforderungen sorgt, die sich im Rahmen der Durchführung des Mediationsverfahrens ergeben.
 
II. DAS MEDIATIONSVERFAHREN
Artikel 3 [ Die Geheimhaltungspflicht die Verfahrensprinzipien der Vertraulichkeit und der Verschwiegenheit]
(1) Der Mediator, die Beteiligten, ihre Prozessbevollmächtigten, der Koordinator, der Leiter der SMES und die Deutsch-Griechische Handelskammer einschliesslich ihrer Erfüllungsgehilfen, sowie ggf. geladene Sachverständige, technische Berater und Übersetzer sind verpflichtet, in jedem Verfahrensstadium absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung betrifft die Einleitung, den Inhalt und die Beendigung des Mediationsverfahrens, insbesondere aber den Streitgegenstand, die Kommunikation der Beteiligten mit dem Mediator wie auch untereinander, sämtliche Erklärungen, Vorschläge, Angebote oder Zugeständnisse, die eventuell während des Mediationsverfahrens abgegeben werden, jedes Dokument, das ausschliesslich zu Zwecken der konkreten Mediation erstellt worden ist, sowie allgemein auch jede Information, von der die obigen Personen im Rahmen des jeweiligen Mediationsverfahrens Kenntnis erlangen, es sei denn, die Beteiligten treffen ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Vereinbarung. Die am Mediationsverfahren Beteiligten verpflichten sich ebenfalls, über den Inhalt der Abschlussvereinbarung Vertraulichkeit zu wahren, es sei denn, die Bekanntmachung des Inhalts ist für die Vollstreckung der Vereinbarung nach den Vorschriften des Artikels 9 Paragraph 3 des Gesetzes 3898/2010 erforderlich.
(2) Sämtliche der oben erwähnten Personen dürfen weder als Zeugen gehört werden noch als Sachverständige oder technische Berater ernannt werden, oder in irgendeiner Eigenschaft an einem Gerichts oder Schiedsverfahren teilnehmen, welches im Falle des Scheiterns des Mediationsverfahrens ggf. auf Letzteres folgt. Ausserdem sind diese Personen verpflichtet, in Gerichtsoder Schiedsverfahren keine Unterlagen beizubringen, die aus dem Mediationsverfahren stammen oder in den vorgenannten Verfahren Bezug auf Letzteres nehmen, es sei denn, dies sei durch Bestimmungen des Ordre Public vorgeschrieben. Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind ausserdem diejenigen Informationen, deren Verschweigen nach dem Ermessen des Mediators eine ernsthafte Gefahr entweder für das Leben oder die Sicherheit einer Person, oder aber die Gefahr einer Verwicklung des Mediators selbst in illegale Aktivitäten hervorrufen würde.
(3) Die Informationen, die der Mediator bei seinen Treffen mit der einen Partei erhält, dürfen ohne ihr Einverständnis der anderen Seite nicht mitgeteilt werden.
(4) Die SMES ist berechtigt, bestimmte Angaben, wie den Streitgegenstand und das Ergebnis der Mediation für statistische Zwecke zu nutzen, wobei bezüglich sämtlicher Beteiligter strikte Anonymität zu wahren ist.
 
 
Artikel 4 [Mediatoren-Liste]
(1) Bei inländischen Mediationsverfahren erfolgt die Auswahl des Mediators oder der Mediatoren durch die Beteiligten ausschliesslich aus der jeweils geltenden MediatorenListe. Bei grenzüberschreitenden Mediationsverfahren ist, sofern die Beteiligten die Durchführung des Mediationsverfahrens mithilfe von mehr als einem Mediator wünschen, mindestens ein Mediator aus der MediatorenListe auszuwählen. Der oder die weiteren Mediatoren müssen von einem anerkannten Ausbildungsträger des In oder Auslandes zertifiziert sein.
(2) In die MediatorenListe für deutsch-griechische, alle weiteren grenzüberschreitenden sowie für inländische Angelegenheiten können a) nach den Vorschriften des Gesetzes 3898/2010 zertifizierte und akkreditierte und b) den gesetzlichen, im Ausland geltenden Vorschriften entsprechend akkreditierte, Mediatoren eingeschrieben werden, sofern sie kumulativ nachstehende Einschreibungsvoraussetzungen erfüllen : a) Sie müssen eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 80 Unterrichtsstunden bei einer anerkannten Ausbildungsstelle im Inoder Ausland absolviert haben, b) über mindestens zehn (10) Jahre Berufserfahrung als Anwalt verfügen, und c) die griechische, deutsche und englische oder französische Sprache exzellent beherrschen.
(3) Die Aufnahme in die MediatorenListe ist für all diejenigen möglich, die die nach Absatz 2 (b) erforderliche Berufserfahrung aufweisen, unabhängig davon, ob sie in einer Rechtsanwaltskammer im In oder im Ausland eingeschrieben sind oder ehrenamtliche oder pensionierte Rechtsanwälte sind. Die exzellente Kenntnis der griechischen, deutschen, englischen und französischen Sprache wird durch ein Zertifikat oder ein in der entsprechenden Sprache absolviertes Bachelor und/oder ein Masterstudium nachgewiesen, oder durch andere Nachweise, die vom Koordinator im einzelnen Fall entsprechend ausgewertet werden.
(4) Die Antragsteller richten ihren Antrag auf Aufnahme sowie den Nachweis der Zahlung der Einschreibegebühr, dessen Höhe durch Beschluss der SMES festgelegt wird, an die Mediationsabteilung der SMES. Der Koordinator prüft mit allen geeigneten Mitteln, ob sämtliche Anforderungen kumulativ erfüllt werden und trägt entweder die Bewerber in die MediatorenListe ein oder lehnt sie ab. Die Antragssteller erhalten diesbezüglich einen positiven oder negativen Bescheid des Koordinators.
(5) Diejenigen Mediatoren, die nicht sämtliche der obigen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nicht über exzellente Sprachkenntnisse im Deutschen verfügen, werden in eine gesonderte Spalte der obigen Liste eingetragen.
(6) Ein und dieselbe Person kann sowohl in die MediatorenListe als auch in die Schiedsrichterliste der SMES eingeschrieben werden.
(7) Der Koordinator kann in Zusammenarbeit mit dem Leiter der SMES die MediatorenListe überarbeiten, in dem nach begründeter Entscheidung Mediatoren aus der Liste gelöscht und/oder neue in diese aufgenommen werden. Nach Ablauf von drei (3) Jahren kann die SMES von den in die MediatorenListe eingetragenen Mediatoren eine Gebühr für die Erneuerung ihrer Einschreibung erheben, deren Höhe durch entsprechende Entscheidung der SMES bestimmt wird.
(8) Der Koordinator ist durch diese Eigenschaft nicht gehindert, selbst Mediationen durchzuführen und kann ebenfalls in die MediatorenListe eingeschrieben werden. Für den Fall, dass der Koordinator als Mediator benannt wird, verfolgt und überwacht der Leiter der SMES die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verfahrensordnung.
 
Artikel 5 [Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Mediators
(1) Der Mediator muss unparteilich und unabhängig sein. Liegen Umstände vor, die seine Unparteilichkeit ggf. beeinflussen, so ist er verpflichtet, dies den Beteiligten und dem Koordinator unverzüglich mitzuteilen, welcher seinerseits den Leiter der SMES unverzüglich in Kenntnis setzt.In diesem Fall hat der Mediator, um das Verfahren fortzusetzen, sicher zu sein, dass er in der Lage ist, die Mediation unter Wahrung völliger Unabhängigkeit und Neutralität durchzuführen, und das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten einzuholen. Der Mediator, in dessen Person ein Interessenkonflikt vorliegt, wird zwingend ersetzt. Stellt sich der Interessenkonflikt erst in irgendeinem späteren Verfahrensstadium heraus, wird der Mediator mit Zustimmung des Koordinators abgelehnt, und ein anderer  Mediator als Ersatz des abgelehnten benannt, es sei denn, die Beteiligten treffen ausdrücklich und schriftlich eine anderweitige Vereinbarung. Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere dann vor, wenn der Mediator auf irgendeine Art und Weise mit den Beteiligten und der Streitigkeit, für deren Beilegung er bestellt worden war, in Beziehung steht, oder wenn er am Inhalt der Streitigkeit und der ggf. abzuschliessenden Vereinbarungen ein finanzielles, persönliches oder sonstiges Interesse hat.
(2) Der Mediator unterzeichnet mit der Annahme seiner Ernennung eine Erklärung bezüglich seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, welche er dem Sekretariat der SMES übergibt. Unterzeichnet der Mediator die obige Erklärung aus einem beliebigen Grund nicht, steht dies der Ablehnung seiner Benennung gleich.
(3) Der Mediator ist an die vorliegende Mediationsordnung, den Verhaltenskodex der SMES sowie den per Ministerialbeschluss 109088/2011 erlassenen Verhaltenskodex für Mediatoren gebunden. Der Mediator, der Koordinator und das Sekretariat der SMES erteilen keinen juristischen Rat und unterlassen dies selbst in dem Fall, in dem die Beteiligten, die über diese Pflicht zu informieren sind, ein entsprechendes Gesuch an sie richten.
 
 
Artikel 6 [Haftungsausschluss des Mediators, des Koordinators, des Leiters der SMES und der Deutsch-Griechischen Handelskammer und ihrer Erfüllungsgehilfen]
Der Mediator haftet bei der Erfüllung seiner Tätigkeit nur für Vorsatz. Der Koordinator, der Leiter der SMES und die Deutsch-Griechische Industrie und Handelskammer mit ihren Erfüllungsgehilfen haften nicht für jegliche Handlungen des Mediators, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vornimmt.
 
Artikel 7 [Einleitung des Mediationsverfahrens]
 (1) Das Mediationsverfahren wird mit einem an das Sekretariat der SMES gerichteten, schriftlichen Antrag eines Beteiligten auf Durchführung eines Mediationsverfahrens am Sitz der Deutsch-Griechischen Handelskammer (Dorileou 10-12, 11521 Athen) eingeleitet. Der obige Antrag hat -mindestens- folgende Angaben zu enthalten:
a) Vor und Nachname bzw. Firmennamen der Beteiligten mit ihren Kontaktdaten (Adresse, Mobil- und Festnetznummer, Fax, e-mail),
b) falls vorhanden, die Mediationsklausel oder den Vertragsauszug, aus dem die Vereinbarung bezüglich der Durchführung eines Mediationsverfahrens im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hervorgeht,
c) eine kurze Beschreibung des Sachverhalts, des Grundes, auf dem die Streitigkeit beruht und der Ansprüche (des betreffenden Beteiligten),
d) eine schriftliche Erklärung, in der der betreffende Beteiligte sein Interesse bekundet, die Streitigkeit mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beizulegen sowie eine schriftliche Erklärung bezüglich der vorbehaltslosen Annahme der Vorschriften dieser Mediationsordnung, und schliesslich
f) eine zumindest ungefähre Angabe des Streitwertes.
Dem Antrag können Schriftstücke beigefügt werden, die mit der Streitigkeit in Zusammenhang stehen.
Innerhalb von drei (3) Tagen ab Einreichen des obigen Antrags ist die gemäss Art. 16 und Anhang 2 dieser Mediationsordnung anteilig anfallende Grundgebühr anteilig zu zahlen.
(2) Nach Einleitung des Mediationsverfahrens tritt der Koordinator an den anderen Beteiligten oder die anderen Beteiligten heran, um diese zur Teilnahme an dem Verfahren einzuladen. Ist diese mit der Durchführung des Mediationsverfahrens einverstanden, so erklärt sie dies gegenüber dem Sekretariat der SMES innerhalb von zehn (10) Tagen mit einem Schreiben, in dem sie die Vorschriften dieser Mediationsordnung annimmt, die auf sie entfallende Grundgebühr zahlt und ihre Akte einreicht, in der mindestens die oben unter 1d und 1e angeführten Angaben enthalten sind.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen mehreren Beteiligten, von denen lediglich einige sich auf das Mediationsverfahren einlassen, entscheiden jene Beteiligten, welche sich eingelassen haben, ob das Mediationsverfahren fortgeführt wird. Die Beteiligten teilen ihre Entscheidung dem Sekretariat der SMES mit. Auf Wunsch dieser Beteiligten informiert der Koordinator die am Verfahren nicht teilnehmenden Beteiligten über die Aufnahme des Verfahrens.
(4) Lehnen es der andere Beteiligte oder die anderen Beteiligten ausdrücklich ab, an der Mediation teilzunehmen oder antworten nicht innerhalb von zehn (10) Tagen auf die schriftliche Einladung des Koordinators, so informiert letzterer den Beteiligten, der das Mediationsgesuch eingereicht hat, über die Beendigung des Verfahrens.
(5) Innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Zustimmung des anderen Beteiligten zum Mediationsverfahren gemäss den Bestimmungen des Paragraph 2 dieses Artikels, und, falls sie dies wünschen, mit Hilfe des Koordinators, bestimmen die Beteiligten den Mediator aus der jeweils gültigen MediatorenListe. Falls die Beteiligten den Mediator nicht selbst benennen wollen oder sich nicht bezüglich seiner Person einigen können, wird dieser vom Koordinator ausgewählt. Die endgültige Auswahl setzt voraus, dass zumindest eine Partei dem nicht widerspricht. Der Koordinator kann den Beteiligten die Beendigung des Verfahrens mitteilen, falls keine Einigung über den Mediator erreicht wird. Im Falle der KoMediation in grenzüberschreitenden Angelegenheiten ist zumindest ein Mediator aus der Mediatorenliste auszuwählen.
(6) Nach Erzielen einer Einigung über die Person des Mediators und die Finalisierung der Modalitäten des Mediationsverfahrens im Detail, legt der Koordinator den Beteiligten die Mediationsvereinbarung der SMES vor, die von den Beteiligten und dem Mediator unterzeichnet und vom Koordinator und dem Leiter der SMES gegengezeichnet wird. Die Beteiligten, der Mediator und die SMES erhalten jeweils eine Ausfertigung.
(7) Der Mediator kontaktiert die Beteiligten unverzüglich nach Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung der SMES. Ausserdem haben die Beteiligten innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Unterzeichnung der Mediationsvereinbarung der SMES die Möglichkeit, die nach obigen Bestimmungen eingereichten Akten mit schriftlichen Angaben, auf die sie sich entweder in der Zusammenfassung der Streitigkeit beziehen, oder auf die ausdrücklich im Mediationsverfahren Bezug genommen werden soll, sowie mit den Schriftsätzen in der Sache, sofern die Angelegenheit bereits vor einem staatlichen Gericht oder vor einem Schiedsgericht anhängig ist. Sie haben die Möglichkeit, ausdrücklich diejenigen Unterlagen zu kennzeichnen, die vertraulich bleiben sollen.
 
Artikel 8 [Regeln für die Durchführung des Mediationsverfahrens]
Das Mediationsverfahren wird auf der Grundlage der Mediationsvereinbarung der SMES und, sofern eine Regelungslücke besteht, auf der Grundlage der geltenden, griechischen gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt.
 
Artikel 9 [Verfahrensort, Zeit und Dauer des Mediationsverfahrens]
(1) Falls zwischen den Beteiligten nicht anders vereinbart, wird die Mediation in Athen am Sitz der Deutsch-Griechischen Industrieu. Handelskammer (Dorileou 10-12, 11521 Athen) durchgeführt. Für den Fall, dass aus einem beliebigen Grund die entsprechenden Räumlichkeiten nicht verfügbar sind, oder in Anbetracht der Anzahl der Beteiligten diese Räumlichkeiten nicht ausreichen, wird das Mediationsverfahren an einem vom Koordinator vorgeschlagenen und von den Beteiligten und dem Mediator akzeptierten Ort durchgeführt.
(2) Der Koordinator, der Mediator und die Beteiligten legen gemeinsam die Details der Durchführung der Mediation fest (Datum und Uhrzeit). Sind mehr als ein Mediationstreffen erforderlich, so informiert der Mediator den Koordinator über das Ergebnis und die Dauer der jeweiligen Mediationstreffen. Der Mediator beschliesst gemeinsam mit den Beteiligten über die Anberaumung des nächsten Mediationstreffens.
(3) Der Mediator kann das Mediationsverfahren unterbrechen, wenn dies aus einem beliebigen Grund für seinen Fortschritt als notwendig erachtet wird. Das Mediationsverfahren wird nach schriftlicher Vereinbarung der Beteiligten fortgesetzt.
(4) Ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten kann das Mediationsverfahren nicht länger als fünfundvierzig (45) Tage ab Bestellung des Mediators dauern. Das Verfahren kann vom Koordinator mit Einverständnis des Mediators und der Beteiligten verlängert werden.
 
Artikel 10 [Sprache des Mediationsverfahrens]
 Die Beteiligten bestimmen gemeinsam die Sprache des Mediationsverfahrens. Auf Wunsch der Beteiligten kann der Koordinator sie bei der Suche nach einem geeigneten Dolmetscher, der durch das Vertraulichkeitsgebot der Mediation gebunden ist, unterstützen.
 
Artikel 11 [Vertretung der Beteiligten –Geheimhaltung der Treffen]
(1) Im Mediationsverfahren erscheinen die Beteiligten mit ihren Rechtsbeiständen oder werden durch sie vertreten. Die Kosten der Rechtsbeistände werden ausschliesslich von den Beteiligten getragen.
(2) Die Treffen während des Mediationsverfahrens sind geheim. Ausser den Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen können andere Personen das Mediationsverfahren nur mit Einverständnis der Beteiligten verfolgen.
 
Artikel 12 [Verbot der Protokollierung]
Das Mediationsverfahren wird nicht protokolliert. Nach seiner Beendigung sind der
Mediator und die Personen, die ihm ggf. assistieren, verpflichtet, in Gegenwart des Koordinators für Mediation sämtliche eventuell vorhandenen Schriftstücke und Notizen, die den Inhalt des Mediationsverfahrens betreffen, zu vernichten.
 
Artikel 13 [Gutachten]
Falls der Mediator das Hinzuziehen eines Sachverständigen für das Mediationsverfahren förderlich hält, haben sich die Beteiligten über seine Person zu einigen. Ausschliesslich sie tragen die Kosten für das Gutachten sowie das Honorar des Sachverständigen. Der Sachverständige ist an den Vertraulichkeitsgrundsatz gebunden.
 
Artikel 14 [Beendigung des Mediationsverfahrens]
(1) Ist eine Einigung der Beteiligten über die Streitigkeit teilweise oder im Ganzen erzielt worden, ist sie in einer schriftlichen Abschlussvereinbarung festzuhalten. Der Mediator soll die Beteiligten bei der Abfassung einer klaren und vollständigen Vereinbarung unterstützen. Die vorgenannte Abschlussvereinbarung stellt einen Teil des Mediationsprotokolls gemäss den Vorschriften des Artikels 9 des Gesetzes 3898/2010 dar. Falls die Abschlussvereinbarung nicht oder nicht nur einen vollstreckbaren Anspruch betrifft, soll der Mediator die Beteiligten zur Aufnahme einer Schiedsklausel in den Vertrag anregen. Mit Unterzeichnung der Abschlussvereinbarung und des Mediationsprotokolls wird das Mediationsverfahren abgeschlossen. Der Mediator setzt den Koordinator hierüber schriftlich in Kenntnis.
(2) Jede Partei kann jederzeit per schriftlicher Erklärung an den Mediator oder den Koordinator ohne Angabe eines konkreten Grundes das Mediationsverfahren für beendet erklären.
(3) Der Mediator kann entscheiden, das Mediationsverfahren zu beenden, sofern wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn es unmöglich ist, eine Einigung zwischen den Beteiligten zu erzielen. Ausserdem kann sich der Mediator von der Mediation mit einer begründeten, schriftlichen Erklärung, die er an den Koordinator richtet, zurückziehen. Der Koordinator informiert die Beteiligten schriftlich über die Beendigung des Mediationsverfahrens und kann eine Streitentscheidung im Wege eines Schiedsverfahrens anregen.
(4) Im Fall, dass die Beteiligten keine Einigung über die Streitigkeit erzielen, fasst der Mediator ein Mediationsprotokoll ab, in dem er das Scheitern des Verfahrens konstatiert.
 
Artikel 15 [Auswirkungen auf andere Verfahren]
(1) Die Beteiligten verpflichten sich, für die Dauer des Mediationsverfahrens keine gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, einzuleiten. Ausserdem verpflichten sich die Beteiligten, bei laufenden Gerichts – oder Schiedsverfahren die Unterbrechung des Verfahrens für die Dauer des Mediationsverfahrens zu beantragen, falls die Dauer des Mediationsverfahrens das Gerichtsoder Schiedsverfahren beeinflusst.
(2) Von den die Beteiligten vertraglich bestimmte Fristen für Rechte und Pflichten, die Gegenstand des Mediationsverfahrens sind, sind für die gesamte Dauer des Mediationsverfahrens gehemmt.
 
Artikel 16 [Kosten des Mediationsverfahrens]
(1) Kosten des Mediationsverfahrens sind die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr (Honorar des Mediators), sowie mit den Beteiligten abgestimmte Ausgaben der SMES und des Mediators.
(2) Die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr bestimmen sich nach der Honorarordnung zu dieser Mediationsordnung (Anhang 2), die ein integraler Bestandteil letzterer ist.
(3) Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen, soweit sie keine abweichende, schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Der SMES gegenüber haften sie gesamtschuldnerisch. Die gesamte Grundgebühr wie auch das Honorar für vier (4) Stunden sind von den Beteiligten jeweils anteilig im Voraus zu zahlen. Nach Zahlung des entsprechenden Betrages übergibt das Sekretariat dem Mediator die Akte. Das weitere Honorar des Mediators ist von den Beteiligten in Raten, auf jeweilige Aufforderung des Sekretariats der SMES hin zu zahlen. Nach Abschluss des Mediationsverfahrens erfolgt die entsprechende Abrechnung.
(4) Die Grundgebühr fällt auch an, wenn keine Einigung oder eine teilweise Einigung erzielt wurde.
(5) Im Falle einer Mediation mit mehr als zwei Beteiligten erhöhen sich die Kosten um zwanzig Prozent (20%) pro zusätzlicher Partei.
 
III. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 17 [Anwendbares Recht]
(1) Die Mediationsverfahren, die gemäss der vorliegenden Mediationsordnung durchgeführt werden, unterstehen, unabhängig vom Ort der Durchführung der Mediationstreffen und dem jeweiligen anwendbaren, materiellen Recht, dem Gesetz 3898/2010 in der jeweils geltenden Fassung, so wie den übrigen griechischen, gesetzlichen Regelungen über die Mediation.
(2)Die griechischen Gerichte besitzen für die Verhandlung jeder beliebigen Streitigkeit aus einem nach dieser Mediationsordnung durchgeführten Mediationsverfahren die ausschliessliche internationale Zuständigkeit.
 
Artikel 18 [Sprachliche Fassungen der Mediationsordnung]
(1) Die vorliegende Mediationsordnung liegt in einer griechischen und einer deutschen Fassung vor, welche beide gleichwertig Gültigkeit für das jeweilige Mediationsverfahren beanspruchen.
(2) In etwaigen Fällen von Divergenzen der beiden Fassungen obliegt es dem Koordinator, die fraglichen Normen so auszulegen, dass deren Inhalt zur Übereinstimmung gebracht wird, wobei die gesamte Mediationsordnung zu berücksichtigen ist.
(3) Falls eine Auslegung entsprechend der Vorgaben des vorstehenden Absatzes nicht möglich ist, gilt diejenige sprachliche Fassung der Mediationsordnung als massgeblich, welche in der Sprache des Mediationsverfahrens abgefasst ist.
 
Άρθρο 19 [Geltende Fassung]
Die vorliegende Mediationsordnung ist in der Form anzuwenden, die bei Einleitung des Mediationsverfahrens gilt.