Schiedsgerichtkosten
Die vorliegende Anwendung ist für diejenigen die auf das Schiedsverfahren der SMES in An-spruch nehmen möchten, um unverbindlich die geschätzten Schiedsgerichtskosten auf der Basis des jeweiligen Streitgegenstandes ermitteln zu können. Die Berechnung beinhaltet die Verfahrensgebühr (Artikel 28 SchGO) und die Schiedsrichterhonorare (Artikel 29 SchGO). Die sonstigen Verfahrenskosten (Artikel 30 SchGO), welche ad hoc und vom Schiedsgericht pro Einzelfall bestimmt werden, sind nicht miteinbezogen.