Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit
UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit 1985
(angenommen von der Kommission der Vereinten Nationen
für internationales Handelsrecht am 21. Juni 1985)
(inoffizielle Übersetzung)
KAPITEL I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1. Anwendungsbereich*
1. Dieses Gesetz ist auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit** anzuwenden; Verträge, die zwischen diesem Staat und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, bleiben unberührt.
2. Mit Ausnahme der Artikel 8, 9, 35 und 36 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Hoheitsgebiet dieses Staates liegt
3. Ein schiedsrichterliches Verfahren ist international, wenn
a) die Parteien der Schiedsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder
b) einer der folgenden Orte außerhalb des Staates liegt, in dem die Parteien ihre Niederlassung haben:
i) der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern dieser in der Schieds-vereinbarung be-stimmt oder nach der Schiedsvereinbarung zu bestimmen ist.
ii) jeder Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Pflichten aus der Handelsbeziehung zu erfüllen ist, oder der Ort, mit dem der Gegenstand des Streites die engste Verbindung aufweist, oder
c) die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß der Gegenstand der Schiedsvereinbarung Beziehungen zu mehr als einem Land aufweist
4. Für die Anwendung des Absatzes 3 ist,
a) sofern eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die mit der Schiedsvereinbarung die engste Verbindung auf-weist,
b) sofern eine Partei keine Niederlassung hat, an ihren gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen.
5. Dieses Gesetz berührt nicht andere Gesetze dieses Staates, wonach bestimmte Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur nach anderen Bestimmungen als denen dieses Gesetz unterworfen werden dürfen.
* Die Überschriften der Artikel sollen das bessere Auffinden erleichtern und sind nicht als Auslegungshilfe gedacht.
** Der Begriff „Handel" sollte weit ausgelegt werden, so daß er Angelegenheiten umfaßt, die sich aus Handelsbeziehungen jeder Art ergeben, gleichviel, ob sie auf Vertrag beruhen oder nicht. Handelsbeziehungen schließen die folgenden Rechtsgeschäfte ein, ohne darauf beschränkt zu sein: Handelsgeschäfte über die Lieferung oder den Austausch von Waren oder Dienstleistungen; Vertriebsvereinbarungen; Handelsvertretungen oder -agenturen; Factoring; Leasing; Errichtung von Anlagen; Consulting, Engineering; Lizenzverträge; Investitionen, Finanzierungen; Bankgeschäfte; Versicherungen; Rohstoffgewinnung oder Konzessionen; Konsortialverträge (Joint ventures) und andere Formen industrieller oder wirtschaftlicher Zusammenarbeit; Personen- oder Güterbeförderung auf dem Luft-, Wasser-, Schienen- oder Straßenweg.
Artikel 2. Begriffsbestimmungen und Auslegungsregeln
Im Sinne dieses Gesetzes
a) bedeutet „schiedsrichterliches Verfahren" jedes Verfahren der Schiedsgerichtsbarkeit, un-abhängig davon, ob es von einer ständigen schiedsgerichtlichen Einrichtung durchgeführt wird oder nicht;
b) bedeutet „Schiedsgericht" einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsrichterkollegium;
c) bedeutet „Gericht" eine Behörde oder ein Organ der Gerichtsbarkeit eines Staates;
d) schließt eine Bestimmung - ausgenommen Artikel 28 -, die es den Parteien freistellt, selbst über eine bestimmte Frage zu entscheiden, auch das Recht ein, einen Dritten einschließlich einer Einrichtung zu dieser Entscheidung zu ermächtigen;
e) werden Schiedsgerichtsregeln, auf die sich die Parteien in einer Vereinbarung beziehen, zu einem Bestandteil der Parteivereinbarung, sofern die Bestimmun-gen dieses Gesetzes eine solche Parteivereinbarung zulassen;
f) sind Bestimmungen - ausgenommen Artikel 25 Buchstabe a und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a -, soweit sie sich auf eine Klage beziehen, auch auf eine Widerklage und, soweit sie sich auf eine Klagebeantwortung beziehen, auch auf die Beantwortung einer solchen Widerklage anzuwenden.
Artikel 3. Empfang schriftlicher Mitteilungen
1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart,
a) gilt jede schriftliche Mitteilung als empfangen, wenn sie dem Empfänger persönlich ausge-händigt oder wenn sie an seiner Niederlassung, seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder seiner Postanschrift übergeben worden ist; kann trotz angemessener Nachforschung keiner dieser Orte ermittelt werden so gilt eine schriftliche Mitteilung als empfangen, wenn sie durch eingeschriebenen Brief oder durch andere Mittel, die den Versuch der Übergabe belegen, an die letztbekannte Niederlassung, den letztbekannten gewöhnlichen Aufenthalt oder die letztbekannte Postanschrift des Empfängers gesandt worden ist;
b) gilt die Mitteilung als an dem Tage empfangen, an dem sie so übergeben oder übermittelt worden ist.
2. Dieser Artikel ist auf Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel 4. Verzicht auf das Recht der Einrede
Ist einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Parteien abweichen können, oder einem Erfordernis der Schiedsvereinbarung nicht entsprochen worden, und setzt eine Partei trotz Kenntnis hiervon das schiedsrichterliche Verfahren fort, ohne gegen diesen Verstoß unverzüglich oder, falls hierfür eine Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser Frist Einspruch zu erheben, so wird angenommen, sie habe auf die Einrede verzichtet.
Artikel 5. Ausmaß gerichtlichen Tätigwerdens
In den von diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten darf ein Gericht nur tätig werden, soweit dieses Gesetz es vorsieht.
Artikel 6. Zuständigkeit von Gerichten oder sonstigen Behörden zur Unterstützung und
Aufsicht in schiedsrichterlichen Verfahren
Die in Artikel 11 Absatz 3 und 4, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 2 bezeichneten Aufgaben werden durch ... wahrgenommen. (Jeder Staat, der dieses Modellgesetz in sein innerstaatliches Recht übernimmt, gibt hier das Gericht bzw. die Gerichte oder, soweit das Modellgesetz dies vorsieht, die sonstige Behörde an, die für diese Aufgaben zuständig sein soll.)
KAPITEL II. Schiedsvereinbarung
Artikel 7. Begriffsbestimmung und Form der Schiedsvereinbarung
1. „Schiedsvereinbarung" ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterbreiten. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.
2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwischen ihnen gewechselten Briefen, Fernschreiben, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung erlauben, enthalten ist, oder wenn anläßlich des Austausches von Klage und Klagebeantwortung das Bestehen einer Schiedsvereinbarung in der Klage behauptet und in der Klagebeantwortung nicht bestritten wird. Nimmt ein Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn der Vertrag schriftlich abgefaßt und die Bezugnahme dergestalt ist, daß sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht
Artikel 8. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Parteien auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern eine Partei dies spätestens bei ihrer ersten Erklärung zur Sache beantragt, es sei denn, das Gericht stellt fest, daß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
2. Ist eine Klage im Sinne des Absatzes 1 erhoben worden, so kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen, während die Sache bei Gericht anhängig ist.
Artikel 9 Schiedsvereinbarung und vorläufige gerichtliche Maßnahmen
Mit einer Schiedsvereinbarung ist es nicht unvereinbar, wenn eine Partei vor oder während des schiedsrichterlichen Verfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme bean-tragt und das Gericht eine solche Maßnahme anordnet.
KAPITEL III. Bildung des Schiedsgerichts
Artikel 10. Anzahl der Schiedsrichter
1. Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren.
2. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
Artikel 11. Bestellung der Schiedsrichter
1. Niemand darf wegen seiner Staatsangehörigkeit vom Schiedsrichteramt ausgeschlossen werden, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.
2. Die Parteien können vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 das Verfahren zur Bestellung des Schieds-richters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.
3. Fehlt eine solche Vereinbarung, so gilt:
a) In schiedsrichterlichen Verfahren mit drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter; hat eine Partei den Schiedsrichter nicht binnen dreißig Tagen nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen dreißig Tagen nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das in Artikel 6 bezeichnete Gericht oder die dort bezeichnete sonstige Behörde4 zu bestellen.
b) In schiedsrichterlichen Verfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn die Parteien sich über seine Bestellung nicht einigen können, auf Antrag einer Partei durch das in Artikel 6 bezeichnete Gericht oder die dort bezeichnete sonstige Behörde bestellt
4. Haben die Parteien ein Verfahren für die Bestellung vereinbart und
a) handelt eine Partei nicht entsprechend diesem Verfahren oder
b) können die Parteien oder die beiden Schiedsrichter eine Einigung entsprechend diesem Verfahren nicht erzielen oder
c) erfüllt ein Dritter, einschließlich einer Einrichtung, eine ihm nach diesem Verfahren übertragene Aufgabe nicht,
so kann jede Partei bei dem in Artikel 6 bezeichneten Gericht oder der dort bezeichneten sonstigen Behörde die Anordnung der erforderlichen Maßnahme beantragen, sofern das vereinbarte Bestellungsverfahren zur Sicherung der Bestellung nichts anderes vorsieht.
5. Gegen eine Entscheidung in einer Angelegenheit, die nach Absatz 3 oder 4 dem in Artikel 6 be-zeichneten Gericht oder der dort bezeichneten sonstigen Behörde übertragen wird, ist kein Rechts-mittel zulässig. Das Gericht oder die sonstige Behörde hat bei der Bestellung eines Schiedsrichters alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgeschriebenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, die die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen; bei der Bestellung eines Einzelschiedsrichters oder eines dritten Schiedsrichters hat das Gericht oder die sonstige Behörde auch zu berücksichtigen, ob es zweckmäßig ist, einen Schiedsrichter mit einer anderen Staatsangehörigkeit als derjenigen der Parteien zu bestellen.
Artikel 12. Ablehnungsgründe
1. Wird einer Person ein Schiedsrichteramt angetragen, so hat sie alle Umstände offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des schiedsrichterlichen Verfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offenzulegen, über die er die Parteien nicht schon vorher unterrichtet hat
2. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.
Artikel 13. Ablehnungsverfahren
1. Die Parteien können vorbehaltlich des Absatzes 3 ein Verfahren für die Ablehnung eines Schieds-richters frei vereinbaren.
2. Fehlt eine solche Vereinbarung, so hat die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, binnen fünfzehn Tagen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht über die Ablehnung.
3. Bleibt die Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen dreißig Tagen, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei dem in Artikel 6 bezeichneten Gericht oder der dort bezeichneten sonstigen Behörde eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen; gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmitte! zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch fällen.
Artikel 14. Untätigkeit oder Unmöglichkeit der Aufgabenerfüllung
1. Ist ein Schiedsrichter rechtlich oder tatsächlich außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er aus anderen Gründen seinen Aufgaben in angemessener Frist nicht nach, so endet sein Mandat, wenn er von seinem Amt zurücktritt oder wenn die Parteien die Beendigung seines Mandats vereinbaren. Bei Meinungsverschiedenheiten über einen dieser Gründe kann jede Partei bei dem in Artikel 6 bezeichneten Gericht oder der dort bezeichneten sonstigen Behörde eine Entscheidung über die Beendigung des Mandats beantragen; gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
2. Tritt ein Schiedsrichter nach diesem Artikel oder nach Artikel 13 Absatz 2 von seinem Amt zurück oder stimmt eine Partei der Beendigung des Mandats eines Schiedsrichters zu, bedeutet das nicht die Anerkennung der Gültigkeit eines der in diesem Artikel oder in Artikel 12 Absatz 2 angeführten Gründe.
Artikel 15. Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Endet das Mandat eines Schiedsrichters nach den Artikeln 13 oder 14 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Mandats durch Vereinbarung der Parteien oder liegt ein anderer Fall der Beendigung seines Mandats vor, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen, und zwar nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
KAPITEL IV. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
Artikel 16. Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
1. Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit einschließlich aller Einreden bezüglich des Bestehens oder der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Zu diesem Zweck ist eine Schiedsklausel, die Bestandteil eines Vertrags ist, als eine von den übrigen Bestimmungen des Ver-trags unabhängige Vereinbarung zu behandeln. Entscheidet das Schiedsgericht, daß der Vertrag nichtig ist, so folgt daraus nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Schiedsklausel.
2. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat Die Einrede, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der behauptet wird, sie liege außerhalb der Befugnisse, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Einrede zulassen, wenn es die Verspätung für gerechtfertigt hält.
3. Das Schiedsgericht kann über eine Einrede nach Absatz 2 als Vorfrage oder in einem Schiedsspruch zur Sache entscheiden. Bejaht das Schiedsgericht seine Zuständigkeit als Vorfrage, so kann jede Partei binnen dreißig Tagen, nachdem sie von dem Beschluß Kenntnis erlangt hat, bei dem in Artikel 6 bezeichneten Gericht eine Entscheidung beantragen; gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch fällen.
Artikel 17. Befugnis des Schiedsgerichts zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, wenn eine Partei es beantragt, jeder Partei auferlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen, die das Schiedsgericht in bezug auf den Gegenstand des Streites für notwendig erachtet Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
Kapitel V. Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Artikel 18. Gleichbehandlung der Parteien
Die Parteien sind gleich zu behandeln; jeder Partei ist Gelegenheit zur umfassenden Darlegung ihres Standpunktes zu geben.
Artikel 19. Bestimmung der Verfahrensregeln
1. Die Parteien können vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes die Verfahrensregeln frei vereinbaren, an die sich das Schiedsgericht bei der Durchführung des Verfahrens zu halten hat.
2. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann das Schiedsgericht, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes, das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise durchführen. Zu den dem Schiedsgericht übertragenen Befugnissen gehört auch, über Zulässigkeit, Erheblichkeit, Bedeutung und Gewicht von Beweisen zu entscheiden.
Artikel 20. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
1. Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt; dabei sind die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen.
2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, ungeachtet des Absatzes 1, an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien oder zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
Artikel 21. Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so beginnt das schiedsrichterliche Verfahren über eine bestimmte Streitigkeit mit dem Tag, an dem der Beklagte den Antrag, diesen Streit einem Schiedsgericht vorzulegen, erhalten hat
Artikel. 22 Sprache
1. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. Diese Vereinbarung oder Bestimmung ist, sofern darin nichts anderes vorgesehen wird, für alle schriftlichen Erklärungen einer Partei, alle mündlichen Verhandlungen, alle Schiedssprüche, Entscheidungen und anderen Mitteilungen des Schiedsgerichts maßgebend.
2. Das Schiedsgericht kann anordnen, daß alle schriftlichen Beweisstücke mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind.
Artikel 23. Klage und Klagebeantwortung
1. Innerhalb der von den Parteien vereinbarten oder vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Kläger die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch stützt, die streitigen Punkte und sein Begehren darzulegen, und der Beklagte hat zu diesen Punkten in seiner Klagebeantwortung Stellung zu nehmen, es sei denn, die Parteien haben hinsichtlich des erforderlichen Inhalts ihrer Schriftsätze etwas anderes vereinbart. Die Parteien können mit ihren Schriftsätzen alle ihnen erheblich erscheinenden Schriftstücke vorlegen oder auf Schriftstücke oder andere Beweismittel Bezug nehmen, die sie künftig vorlegen wollen.
2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei im Laufe des schiedsrichterli-chen Verfahrens ihre Klage oder ihre Klagebeantwortung ändern oder ergänzen, es sei denn, das Schiedsgericht läßt eine solche Änderung wegen der Verspätung, mit der sie vorgenommen wird, nicht zu.
Artikel 24. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
1. Haben die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart, so entscheidet das Schiedsgericht, ob mündliche Verhandlungen für die Beweisaufnahme oder für mündliche Ausführungen abzuhalten sind oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Schriftstücken und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Falls die Parteien nicht vereinbart haben, daß keine mündliche Verhandlung stattfindet, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt
2. Die Parteien sind von jeder Verhandlung und jedem Zusammentreten des Schiedsgerichts zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
3. Alle Schriftsätze, Schriftstücke oder sonstigen Mitteilungen, die dem Schiedsgericht von einer Partei vorgelegt werden, sind der anderen Partei zu übermitteln. Auch jedes Gutachten oder jedes als Beweismittel geltende Schriftstück, auf das sich das Schiedsgericht bei seiner Entscheidung stützen kann, ist den Parteien zu übermitteln.
Artikel 25. Säumnis einer Partei
Haben die Parteien über die Folgen der Säumnis nichts anderes vereinbart, so gilt:
a) Versäumt es der Kläger, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, seine Klage nach Artikel 23 Absatz 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren;
b) versäumt es der Beklagte, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, seine Klagebeantwortung nach Artikel 23 Absatz 1 einzureichen, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne diese Säumnis als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln;
c) versäumt es eine Partei, ohne einen hinreichenden Grund dafür anzugeben, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder ein Schriftstück zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch auf der Grundlage der ihm vorliegenden Beweise fällen.
Artikel 26. Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht
a) einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen besteilen,
b) eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, oder alle für das Verfahren erheblichen Schriftstücke, Waren oder sonstigen Gegenstände zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
2. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen; bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und sachverständige Zeugen beibringen, die zu den streitigen Fragen aussagen.
Artikel 27. Gerichtliche Unterstützung bei der Beweisaufnahme
Das Schiedsgericht oder eine Partei mit Bewilligung des Schiedsgerichts kann das zuständige Gericht dieses Staates um Unterstützung bei der Beweisaufnahme ersuchen. Das Gericht kann das Ersuchen im Rahmen seiner Zuständigkeit und nach seinen für die Beweisaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften erledigen.
KAPITEL VI. Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
Artikel 28. Anzuwendendes Recht
1. Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreites für anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.
2. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, welches das von ihm für anwendbar erachtete Kollisionsrecht bestimmt
3. Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit (ex aequo et bono, amiable compositeur) zu ent-scheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.
4. In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags zu entscheiden und die auf das Geschäft anwendbaren Handelsbräuche zu berücksichtigen.
Artikel 29. Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist in schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter jede Entscheidung des Schiedsgerichts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder zu treffen. Über Verfahrensfragen kann der versitzende Schiedsrichter allein entscheiden, wenn die Parteien oder alle Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben.
Artikel 30. Vergleich
1. Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren und hält, falls die Parteien dies beantragen und das Schiedsgericht nichts dagegen einzuwenden hat, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut fest.
2. Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist in Übereinstimmung mit Artikel 31 zu erlassen und muß angeben, daß es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe rechtliche Qualität und Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.
Artikel 31. Form und Inhalt des Schiedsspruchs
1. Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterzeichnen. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für jede fehlende Unterschrift angegeben wird.
2. Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, daß keine Begründung gegeben werden muß, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des Artikels 30.
3. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach Artikel 20 Absatz 1 be-stimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben; der Schiedsspruch gilt als an diesem Ort erlassen.
4. Nach Erlassen des Schiedsspruchs ist jeder Partei eine von den Schiedsrichtern nach Absatz 1 unterzeichnete Ausfertigung zu übersenden.
Artikel 32. Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Be-schluß des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet
2. Das Schiedsgericht hat einen Beschluß über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erlassen, wenn
a) der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, daß der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;
b) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren;
c) das Schiedsgericht der Auffassung ist, daß die Fortsetzung des Verfahrens aus einem ande-ren Grund unnötig oder unmöglich geworden ist.
3. Vorbehaltlich der Artikel 33 und 34 Absatz 4 endet das Mandat des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.
Artikel 33. Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
1. Haben die Parteien keine andere Frist vereinbart, so kann jede Partei binnen dreißig Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs unter Benachrichtigung der anderen Partei beim Schiedsgericht beantragen,
a) Rechen-, Schreib- oder Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen,
b) bestimmte Punkte oder Teile des Schiedsspruchs auszulegen, sofern die Parteien eine Auslegung des Schiedsspruchs vereinbart haben.
Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt, so hat es die Berichtigung oder die Auslegung binnen dreißig Tagen nach Empfang des Antrages vorzunehmen. Die Auslegung ist Bestandteil des Schiedsspruchs.
2. Das Schiedsgericht kann jeden Fehler der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Art binnen dreißig Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs von sich aus berichtigen.
3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann jede Partei binnen dreißig Tagen nach Empfang des Schiedsspruchs unter Benachrichtigung der anderen Partei beim Schiedsgericht beantragen, einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. Hält das Schiedsgericht den Antrag für berechtigt, so hat es den ergänzenden Schiedsspruch binnen sechzig Tagen zu erlassen.
4. Das Schiedsgericht kann erforderlichenfalls die in Absatz 1 oder 3 genannten Fristen zur Berichti-gung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs verlängern.
5. Artikel 31 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung eines Schieds-spruchs anzuwenden.
KAPITEL VII. Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
Artikel 34 Aufhebungsklage als ausschließlicher Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
1. Gegen einen Schiedsspruch kann beim Gericht nur Aufhebungsklagenach den Absätzen 2 und 3 erhoben werden.
2. Ein Schiedsspruch kann durch das in Artikel 6 bezeichnete Gericht nur aufgehoben werden,
a) wenn die klagende Partei den Beweis erbringt,
i) daß eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung im Sinne des Artikels 7 geschlossen haben, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig war, oder daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht dieses Staates ungültig ist, oder
ii) daß sie von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nichtgehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs-oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder
iii) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen ent-hält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann je-doch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden, oder
iv) daß die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinba-rung der Parteien nicht entsprochen hat, es sei denn, daß die Vereinbarung ihrerseits einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Parteien nicht abweichen können, widersprochen hat oder, sofern eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, daß die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren diesem Gesetz widersprochen hat, oder
b) wenn das Gericht feststellt,
i) daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Staates nicht auf schiedsrichterli-chem Weg geregelt werden kann, oder
ii) der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung dieses Staates widerspricht
3. Eine Aufhebungsklage kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nicht mehr erhoben werden; die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die klagende Partei den Schiedsspruch empfangen hat, oder, falls ein Antrag nach Artikel 33 gestellt worden ist, mit dem Tag, an dem dieser Antrag vom Schiedsgericht erledigt worden ist.
4. Ist eine Aufhebungsklage erhoben worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei das Aufhebungsverfahren für einen vom Gerichtzu bestimmenden Zeitraum aussetzen und dadurch dem Schiedsgericht Gelegenheit geben, das schiedsrichterliche Verfahren wieder aufzunehmen oder andere Maßnahmen zu treffen, die nach Auffassung des Schiedsgerichts die Gründe für die Aufhebung beseitigen.
KAPITEL VIII. Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
Artikel 35. Anerkennung und Vollstreckung
1. Ein Schiedsspruch ist unabhängig davon, in welchem Land er erlassen worden ist, als bindend anzuerkennen und auf schriftlichen Antrag an das zuständige Gericht zu vollstrecken, vorbehaltlich dieses Artikels und des Artikels 36.
2. Die Partei, die sich auf einen Schiedsspruch beruft oder dessen Vollstreckung beantragt, hat die gehörig beglaubigte (legalisierte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Überein-stimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, sowie die Urschrift der Schiedsvereinbarung im Sinne des Artikels 7 oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Ist der Schiedsspruch oder die Vereinbarung nicht in einer amtlichen Sprache dieses Staates abgefaßt, so hat die Partei eine gehörig beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs und der Vereinbarung in diese Sprache vorzulegen.***
*** Die in diesem Absatz enthaltenen Voraussetzungen sind als Höchstanforderungen zu verstehen. Deshalb widerspricht es der durch dieses Modellgesetz angestrebten Rechtsvereinheitlichung nicht, wenn ein Staat weniger strenge Voraussetzungen beibehält.
Artikel 36. Gründe für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung
1. Die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs darf, unabhängig davon, in welchem Lande er erlassen worden ist, nur versagt werden:
a) auf Antrag der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, wenn diese Partei dem zuständigen Gericht, bei dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, den Beweis erbringt,
i) daß eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung im Sinne des Artikels 7 geschlossen haben, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig war, oder daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder
ii) daß die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, oder daß sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder
iii) daß der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder daß er Entscheidungen ent-hält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann je-doch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruchs anerkannt und vollstreckt werden, oder
iv) daß die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinba-rung der Parteien oder, mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder
v) daß der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder daß er von einem Gericht des Landes, indem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist, oder
b) wenn das Gericht feststellt,
i) daß der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Staates nicht auf schiedsrichterli-chem Weg geregelt werden kann, oder
ii) daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs der öffentlichen Ordnung dieses Staates widersprechen würde.
2. Ist bei einem Gericht im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer v ein Antrag gestellt worden, den Schiedsspruch aufzuheben oder in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen, so kann das Gericht, bei dem die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, sofern es dies für angebracht hält, seine Entscheidung aussetzen; es kann auch auf Antrag der Partei, welche die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs begehrt, der anderen Partei auferlegen, angemessene Sicherheit zu leisten.