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    “Vertraulichkeit und Neutralität„
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    “Urteilsvermögen und zügige
    Streitbeilegung„
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    “Kreativität und
    Interessensausgleich„
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    “Effektivität und Stringenz„

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Häufige Fragen zur Schiedsgerichtsbarkeit der SMES

Häufige Fragen zur Schiedsgerichtsbarkeit der SMES
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine alternative Form der Streitbeilegung als Form der „rechtlichen Selbstregulierung“, welche auch die Beschleunigung der Justizgewährung abzielt und den beteiligten Parteien die Möglichkeit gibt, Initiativen zu ergreifen und das Verfahren ihren Bedürfnissen anzupassen. Die Parteien können durch Vereinbarung einen auf den jeweiligen Streitgegenstand spezialisierten Schiedsrichter auswählen, den Ort und die Sprache des Schiedsverfahrens bestimmen, sowie das auf den Rechtsstreit anwendbare materielle Recht wählen. Es handelt sich daher bei der Schiedsgerichtsbarkeit um ein vertraglich ausgewähltes Verfahren, das zur Lösung der Rechtsstreitigkeit vor einem privaten Gericht führt, statt diese Rechtsstreitigkeit vor ordentliches Gericht zu bringen. Das Schiedsgericht erlässt am Ende des Schiedsverfahrens einen verbindlichen Schiedsspruch, der rechtskräftig und vollstreckbar ist, genauso wie eine Entscheidung der staatlichen Gerichte. Vorbehaltlich der Einhaltung der Regeln, die ein faires Verfahren gewährleisten, sowie gegenteiliger Parteivereinbarungen, sind die Schiedsrichter nicht an die Regeln der Zivilprozessordnung gebunden. Sie können eine Entscheidung treffen, ohne an Regeln des materiellen Rechts gebunden zu sein, allerdings mit Ausnahme der Regeln, die zum Ordre Public gehören.
Die mit dem Schiedsverfahren verbundenen Vorteile sind: a) die zügige, flexible und wirtschaftliche Lösung des Rechtsstreits, b) die Vertraulichkeit des Verfahrens, c) die Erhaltung der Geschäftsbeziehung, d) die Durchsetzbarkeit und Vollstreckung des Schiedsspruchs im In- und Ausland.
 
Gemäß Artikel 4 der SchGO wird das Schiedsverfahren innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten, ab dem Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 18 Abs. 1 durch einen Schiedsspruch beendet. Allerdings kann das Schiedsgericht, unter Berücksichtigung der Komplexität des jeweiligen Falles, von Amts wegen oder auf schriftlichen Antrag jeder Partei hin, die Frist zum Abschluss des Verfahrens höchstens um bis zu sechs (6) Monaten verlängern. Über die Schiedsgerichtskosten (siehe Antwort Nr. 7).
Gemäß Artikel 10 der SchGO sind die Schiedsrichter, der Sekretär des Schiedsgerichts, die Parteien und die Kammer, einschließlich ihrer Verrichtungsgehilfen, verpflichtet absolute Verschwiegenheit in jedem Stadium des Schiedsverfahrens zu bewahren, insbesondere über den Gegenstand des Rechtsstreits, die Zeugen, die Sachverständige, die Beweise, sowie auch aller weiteren Informationen, die sie im Rahmen des jeweiligen Schiedsverfahrens erfahren. Falls das Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, so ist diese nicht öffentlich.
 
Es sei darauf hingewiesen, dass die Schiedssprüche im Ausland (in über 140 Ländern) gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen ausgeführt werden.
Die Unterwerfung einer Streitigkeit dem Schiedsverfahren der SMES bedarf der schriftlichen Vereinbarung der Parteien über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Anwendung der Vorschriften der Schiedsgerichtsordnung der SMES (Schiedsvereinbarung). Die Schiedsvereinbarung kann bei Vertragsabschluss als separate Klausel miteinbezogen werden, als auch zu einem späteren Zeitpunkt mit entsprechender Vertragsänderung und Hinzufügung einer Klausel über die Unterwerfung der Streitigkeit dem Schiedsverfahren der SMES. Falls der Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits entstanden ist, bedarf es einem von beiden Parteien unterschriebenen Schiedsvertrag.
Unter die Schiedsgerichtsbarkeit der SMES fallen Streitigkeiten zwischen natürlichen und juristischen Personen jeder Art, die schiedsfähig sind, und dies unabhängig davon, ob die Parteien des Rechtsstreits Mitglieder der DGIHK sind.
Die Anwendung des Schiedsverfahrens der SMES ist nur mit Einsatz einer SMES Schiedsklausel möglich, d.h. entweder in Verträgen zwischen einem Unternehmen und seinen Kunden oder in Rechnungen des Unternehmens an die bereits bestehende Kundschaft. Bei laufenden Verträgen ist eine Vertragsänderung mit Zusatz einer SMES Schiedsklausel erforderlich. Genauso ist bei Rechnungen notwendig eine SMES Schiedsklausel einzuführen. Falls die Streitigkeit zwischen den Parteien bereits entstanden ist, so ist die Unterzeichnung eines Schiedsvereinbarung notwendig, um das Schiedsgericht der SMES anrufen zu können.
Das Schiedsverfahren wird von dem Schiedsgericht auf der Grundlage der Parteivereinbarung, den Bestimmungen dieser SchGO, und, falls eine Frage nicht speziell von ihr geregelt wird, auf der Grundlage der Bestimmungen des griechischen Rechts durchgeführt. Während des Schiedsverfahrens ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien und der Gleichheit der Parteien einzuhalten; jeder Partei ist Gelegenheit zur umfassenden Darlegung ihres Standpunktes zu geben.
Die Parteien wählen für jede Streitigkeit die vor einem Schiedsgericht der SMES ausgetragen wird, die Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste der SMES aus. In dieser Liste sind die Schiedsrichter eingetragen die von den Parteien ausschließlich zur Durchführung des Schiedsverfahren bestimmt werden. Es handelt sich dabei um anerkannte Juristen, die über eine reiche Erfahrung in nationalen und internationalen Schiedsverfahren, sowie über die notwendige Glaubwürdigkeit und Objektivität verfügen, während die Vielfalt ihrer wissenschaftlichen Spezialisierung die unterschiedlichen Bedürfnisse des jeweils zu entscheidenden Schiedsverfahrens abdeckt.
Die Schiedsgerichtskosten beinhalten die Verfahrensgebühr (Artikel 28 SchGO) und die Schiedsrichterhonorare (Artikel 29 SchGO), sowie die sonstigen Verfahrenskosten (Artikel 30 SchGO), welche ad hoc und vom Schiedsgericht pro Einzelfall bestimmt werden. Gemäß Artikel 30 § 1 SchGO fallen unter die sonstigen Kosten des Schiedsverfahrens insbesondere das Honorar des Sekretärs des Schiedsgerichts, die Reise und Unterkunftskosten der Schiedsrichter, die Reisekosten und Entschädigung der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Stenografen, Techniker (Audio), die Kosten für Telekommunikation, Räumlichkeiten des Schiedsverfahrens und Übersetzungen von Dokumenten, sowie die Kosten für Zustellung jeder Art von Urkunden. Die geschätzte Kostenberechnung des Schiedsverfahrens der SMES ergibt sich aus dem Gebührenrechner (hier klicken).
Es ist zu beachten, dass die Gesamtkosten des Schiedsverfahren der SMES kostengünstiger ausfallen als die anderer Schiedsgerichte, wie z. B. das ICC, LCIA, DIS, etc.